Beschränkt eine Bauherren-Klausel die Haftung Ihrer Privathaftpflichtversicherung für ein Bauvorhaben, so gilt diese Beschränkung nur für die Bauphase selbst. Spätere Schäden werden nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe davon nicht mehr erfasst - auch wenn das Sicherheitsrisiko, das zum Schaden führte, schon während der Bauphase entstanden ist. Die Haftungsbeschränkung dient nur dem Ausschluss der typischen Risiken während des Bauvorhabens selbst. Die Privathaftpflicht muss daher einen Schaden voll übernehmen, den Dritte später durch bauliche Besonderheiten oder Mängel erleiden.