Ein Mieter, der während der Mietzeit auf dem Grundstück Anpflanzungen vornimmt, verliert in der Regel sein Eigentum an den eingebrachten Pflanzen. Anders verhält es sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nur dann, wenn die Anpflanzungen lediglich zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt sind.
Wenn dies nicht der Fall ist, wird der Grundstückseigentümer auch Eigentümer der Pflanzen und darf diese gegebenenfalls auch nach eigenem Ermessen zurückschneiden. Sieht der Mietvertrag darüber hinaus vor, dass Einrichtungen und Anlagen vom Mieter beim Auszug kostenlos zurückgelassen werden, muss der Vermieter noch nicht einmal für die nun ihm gehörenden Pflanzen bezahlen.