Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses können nicht ohne weiteres verlangen, dass ein Eigentümer die in seinem Keller eingerichtete Trockensauna wieder beseitigt oder zumindest nicht mehr benutzt. Zwar stellt die in der Teilungserklärung vorgesehene Bezeichnung "Kellerraum" eine Zweckbestimmung dar, die nach Ansicht der Richter am Oberlandesgericht Frankfurt nicht jede beliebige Nutzung des betreffenden Raums erlaubt. Allerdings kam das Gericht im zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis, dass die eingerichtete Sauna die übrigen Miteigentümer des Hauses nicht unzumutbar belästige. Sie gaben daher dem Saunabesitzer lediglich auf, einen Ventilator zur Vermeidung unnötiger Gerüche einzubauen.