Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung, dann ist dieses Verlangen zumindest auch dann ohne Vorlage des Mietspiegels wirksam, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Gleiches gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs für den Fall, dass der Mietspiegel in den Räumen des Kundencenters des Vermieters für den Mieter einsehbar ist. Dass der Vermieter seiner Mitteilung eine Kopie des Mietspiegels beifügt, ist in diesen Fällen also für die Wirksamkeit der Mieterhöhung nicht erforderlich.