Renoviert ein Mieter beim Auszug seine Wohnung in Unkenntnis darüber, dass die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist, kann er auch noch nach dem Auszug die Kosten vom Vermieter zurück verlangen. Die Höhe der Rückforderung bestimmt der Bundesgerichtshof nach den tatsächlich angefallenen Kosten oder, soweit Freunde und Verwandte unentgeltlich helfen, nach den hierfür üblichen Vergütungen. Denn in jedem Fall stellt die erfolgte Renovierung dann eine unberechtigte Bereicherung für den Vermieter dar.