Wer sich bei einem Unfall vorsätzlich vom Unfallort entfernt, muss mit dem Erlöschen seines Versicherungsschutzes rechnen. Vor dem Landgericht Coburg unterlag eine Versicherungsnehmerin, die sich vom Unfallort entfernt hatte, nachdem sie sich zuvor von dem von ihr angerichteten Schaden überzeugt hatte. Die Richter sehen in einem solchen Verhalten eine schwere Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherung und deren Interessen, nachdem eine Aufklärung des Unfallhergangs durch dieses Verhalten in der Regel deutlich erschwert wird.
Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hatte in einem ähnlichen Fall eine Versicherung von der Leistungspflicht freigesprochen. Den Oldenburger Richtern genügte es auch nicht, dass sich der Unfallverursacher freiwillig der Polizei gestellt hatte und Angaben zum Unfallhergang machte. Schwierigkeiten mit der ordnungsgemäßen Aufklärung des Unfallablaufs seien dadurch normalerweise nicht mehr behebbar.