Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, z.B. eine Kündigung, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Anwälte legen daher bei Kündigungserklärungen von sich aus regelmäßig dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht bei, um eine Zurückweisung der Kündigung auszuschließen. Durch eine Zurückweisung der Kündigung können Kündigungsfristen versäumt werden. Allerdings muss die Zurückweisung unverzüglich erfolgen, das heißt, der andere hat keine Bedenkzeit.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass dieses auch für die Anmeldung von Ersatzansprüchen nach dem Reisevertragsrecht gilt. Die Anmeldung durch einen Vertreter des geschädigten Reisenden ist unwirksam, wenn der Anmeldung nicht die Originalvollmachtsurkunde beigelegt ist und der Reiseveranstalter aus diesem Grund die Anmeldung der Ansprüche unverzüglich zurückweist. Die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Vollmachtsurkunde genügt nicht.