Der Gläubiger eines Schuldscheines muss dessen Echtheit beweisen können. Bestreitet etwa der Schuldner, das Schriftstück unterschrieben zu haben, kann der Gläubiger ein graphologisches Gutachten anfertigen lassen. Er ist aber nicht zu weiteren Darlegungen über die Entstehungsumstände des Schuldscheines verpflichtet. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, entgegen der Vorinstanz, dass durch die Weigerung des Gläubigers, derartige Informationen preis zugeben, keine Reduzierung der Beweiskraft des Schuldscheins eintrete.