Nachdem mehrere Kinder von Kampfhunden angegriffen und zum Teil tödlich verletzt wurden, hat der Bund im Jahr 2001 mehrere Gesetzesänderungen beschlossen, die Import, Zucht und Haltung mehrerer Hunderassen verboten. Gegen diese Regelungen zogen die Hundezüchter vor das Bundesverfassungsgericht mit dem Argument, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein aus seiner Rassezugehörigkeit bestimmt werden könne. Teilweise haben die Züchter nun Recht bekommen, allerdings nur aus formalen Gründen.
So bewerteten die Verfassungsrichter das Zuchtverbot im Tierschutzgesetz als verfassungswidrig, weil das Verbot nicht dem Schutz der Tiere dient, sondern dem Schutz des Menschen vor diesen Tieren. Damit fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Die liegt bei den Ländern, weil sie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind. Auch die Strafandrohung für Zucht und Handel im Strafgesetzbuch ist verfassungswidrig, weil zwar der Strafrahmen bundesweit einheitlich ist, aber die Voraussetzungen, die den Tatbestand erfüllen, in jedem Bundesland anders geregelt sind. Lediglich das Importverbot für Kampfhunde fand die Gnade der Richter, denn für die Regulierung des Außenhandels ist ausschließlich der Bund zuständig.
Die inhaltlichen Argumente der Hundezüchter fanden dagegen beim Gericht kein Gehör. Weder greifen die Verbote zu sehr in die Berufsausübungsfreiheit der Züchter ein, noch verstößt es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Hunde allein wegen ihrer Rassezugehörigkeit verboten werden, meinen die Richter. Eine Einzelfallprüfung muss der Gesetzgeber damit auch in Zukunft nicht vorsehen, sondern er handelt mit dem Pauschalverbot im Rahmen seines Ermessens- und Prognosespielraums. In der Summe besteht somit zwar zunächst wieder Zuchtfreiheit für die bisher verbotenen Hunderassen, aber nur solange, bis sich die Länder auf neue Gesetze geeinigt haben.