Schmerzensgeld soll dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnen, verlorene Lebensfreude durch andere Annehmlichkeiten auszugleichen. Die Bemessung des Schmerzensgeldes steht dabei im gerichtlichen Ermessen, wobei bisher in der Regel eher geringfügige Beträge festgesetzt worden sind.
Das hat sich im Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Geburt nun deutlich geändert. Der Behandlungsfehler führte zu einem vorübergehenden Atemstillstand, wodurch das Kind schwere und nachhaltige Schäden an seinem Gehirn erlitt, die es beinahe vollständig blind und taub machen. Da nun ein normales Leben kaum mehr vorstellbar ist, wurde der vom Landgericht ursprünglich festgesetzte Betrag von 200.000 Euro in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm auf 500.000 Euro deutlich angehoben. Die Entscheidung stellt im Hinblick auf die laufende Diskussion über höhere Schmerzensgeldbeträge eine wichtige Entscheidung dar.