Urteile, die im Zivilprozess vor dem angegebenen Termin verkündet werden, behalten ihre Wirksamkeit. Das folgt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aus der Zivilprozessordnung (ZPO), der zufolge Urteile auch bei Abwesenheit beider Parteien verkündet werden können. Die Rechtsmittelfristen der ZPO knüpfen ohnehin regelmäßig an die Zustellung des vollständigen Urteils, insbesondere der schriftlichen Begründung, an.
Die Richter entschieden, dass zwar grundsätzlich ein angegebener Termin auch einzuhalten ist, damit die Parteien bei der Verkündung unmittelbar anwesend sein können. Wird der Termin aber nicht eingehalten, ist das noch keine Rechtsverletzung, die zur Unwirksamkeit des Urteils führen könnte. Die zu frühe Verkündung ist lediglich ein Verkündungsmangel, durch den keine der beiden Parteien einen Nachteil erlitten hat.