Lebt ein Beamter in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, hat er deswegen noch keinen Anspruch auf den Familienzuschlag. Den erhalten nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz auch weiterhin nur verheiratete oder verwitwete Beamte. Das Gericht wies damit die Beschwerde des Klägers zurück, der eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes reklamiert hatte. Der ist aber nach Ansicht des Gerichts wegen der besonderen Werteentscheidung des Grundgesetzes zum Schutz von Ehe und Familie ebenso wenig verletzt wie die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie, da sie keine Regelungen zum Familienstand enthält.