Grabsteine dienen nicht unmittelbar der Bestattung sterblicher Überreste und unterliegen daher auch nicht einem gesetzlichen Pfändungsverbot. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen erklärte der Bundesgerichtshof die Pfändung für zulässig. Ein Steinmetzbetrieb hatte mangels anderweitiger Möglichkeit, in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, die Pfändung des selbst angefertigten und zwischenzeitlich aufgestellten Grabsteins verlangt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hatte seine Mitwirkung verweigert - grundlos, wie die Bundesrichter nunmehr entschieden.