Es existiert keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer Lehrer verpflichtet wären, Schulbücher auf eigene Kosten selbst anzuschaffen. Das Verwaltungsgericht Münster erklärte eine entsprechende Anordnung der Bezirksregierung für rechtswidrig, da weder eine gesetzliche noch eine gewohnheitsrechtliche Regelung existiere. Gegen die Annahme einer jahrelangen Übung führten die Richter insbesondere die bis vor wenigen Jahren übliche Praxis der Schulbuchverlage an, welche Lehrkräften kostenlose Lehrerexemplare gängiger Schulbücher zur Verfügung gestellt hatten. Daneben sehen weder die Besoldungsgesetze noch die Dienstordnungen für Lehrer und Schulleiter vor, dass diese Teile ihrer Bezüge für Arbeitsmittel aufzuwenden haben.