Die Vereinbarung in einem Bürgschaftsvertrag, dass der Bürge "nach Aufforderung der Bank Zahlung zu leisten hat", stellt eine zulässige Fälligkeitsvereinbarung dar. Diese führt entsprechend einem Urteil des Oberlandesgerichts München dazu, dass die Verjährungsfrist erst mit der Zahlungsaufforderung der Bank gegenüber dem Bürgen beginnt. Der Eintritt des Bürgschaftsfalls selbst, regelmäßig die Fälligkeit der gesicherten Hauptverbindlichkeit, spielt dann keine Rolle.