Symbole verfassungswidriger Organisationen dürfen verwendet werden, wenn durch die Ausgestaltung bereits auf den ersten Blick die Ablehnung und Gegnerschaft der damit verbundenen Ideologie deutlich wird. Der Bundesgerichtshof entschied dies im Zusammenhang mit der Verwendung eines durchgestrichenen Hakenkreuzes, das von den Strafgerichten als strafbares Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches angesehen worden ist. Die Bundesrichter stellten demgegenüber klar, dass selbst die kommerzielle Verwendung derartiger Symbole solange zulässig ist, als hierdurch eine Bekämpfung oder zumindest Ablehnung der Ideologie zum Ausdruck gebracht wird. Das Verwendungsverbot richte sich lediglich gegen eine Verbreitung der verfassungswidrigen Ideologie.