Durch einen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle kann die Verjährung von Ansprüchen gehemmt werden. Die Hemmung tritt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nur ein, wenn der Antrag alle formalen Anforderungen erfüllt. Wird etwa eine Genehmigung zur Einreichung des Güteantrags erst nachgereicht, gilt der Antrag erst mit der Nachreichung als gestellt. Soweit dies nach Ablauf der Verjährungsfrist geschieht, ist die Nachreichung verspätet und die Verjährung bereits eingetreten.