Bei einem Verkehrsunfall erlitt der Roller des Klägers einen Totalschaden. Im erstinstanzlichen Urteil bejahte das Landgericht München einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls des Klägers. Das Oberlandesgericht München gab der Berufung des Beklagten jedoch statt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nutzungsausfall, da ihm tatsächlich kein Nutzungsausfall entstanden war. Die Wiederbeschaffungsdauer des Rollers betrug laut eines Gutachtens 21 Tage, datiert vom 10.01.2014. Da der Kläger aufgrund seiner körperlichen Verletzungen nach eigener Aussage den Roller im Januar und Februar 2014 nicht hätte nutzen können, sei ihm kein Nutzungsausfall, der ersatzfähig wäre, entstanden.