Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass das Recht der freien Fahrstreifenwahl des am weitesten rechts eingeordneten abbiegenden Fahrzeugs sowie das Rechtsfahrgebot beim mehrspurigen parallelen Abbiegen nicht gelten. Sie werden stattdessen durch das Gebot, die Spur zu halten, ersetzt. Es darf also in mehreren Reihen nebeneinander gefahren werden, ohne sich vor dem weiter rechts fahrenden Fahrzeug einordnen zu müssen. Diese Grundsätze gelten auch in Fällen, in denen der in zweiter Reihe Rechtsabbiegende auch geradeaus weiterfahren dürfte.
Normen: StVG § 9, § 17 Abs. 1, Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5, Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297); BGB § 249, § 254; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1