Im vorliegenden Fall ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen in Italien, woraufhin der Geschädigte vor einem deutschen Gericht Schadensersatzansprüche geltend machte. Der Streitfall ist nach italienischem Sachrecht zu entscheiden, da der behauptete Schaden infolge einer unerlaubten Handlung in Italien eingetreten war. Auch Fragen der Darlegungs-, Beweisführungs- und Feststellungslast beurteilen sich nach italienischem Recht. Gibt die vorinstanzliche Entscheidung keinen Aufschluss darüber, ob der Tatrichter das ausländische Recht ordnungsgemäß ermittelt hat, ist ein Verfahrensfehler anzunehmen.
Normen: Rom II-VO Art. 4, Art. 15, Art. 24; ZPO § 293 S. 2, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1