Im vorliegenden Fall parkte der Schwiegersohn des Klägers seinen VW-Bus neben den Maserati seines Schwiegervaters in der Parkbox mit zwei Stellplätzen eines Parkhauses. Aufgrund eines technischen Defekts fing der VW-Bus Feuer, worauhin sich auch der Maserati entzündete und infolgedessen vollständig ausbrannte. Das Landgericht Köln kam zu der Überzeugung, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Haftpflichtversicherung seines Schwiegersohnes zusteht. Voraussetzung dafür wäre, dass der Brand des Maseratis beim Betrieb des VW-Busses entstanden war. Die Selbstentzündung des VW-Busses ereignete sich jedoch sieben Stunden, nachdem er ordnungsgemäß außerhalb des Verkehrsraums abgestellt wurde. Damit fehlt es am nahen zeitlichen Zusammenhang zum Betrieb des Fahrzeugs. Ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG scheidet daher aus.
Normen: § 7 Abs. 1 StVG