Die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn erhebliche Gründe den Schluss rechtfertigen, dass der Kraftfahrer das für eine Teilnahme im Straßenverkehr unerlässliche Verantwortungsbewusstsein besitzt und die Allgemeinheit in Zukunft nicht mehr gefährden wird. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer oder einer Verkehrstherapie sprechen dafür, dass der Kraftfahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. In die Entscheidung des Gerichts können außerdem weitere Eintragungen im Fahreignungsregister, wie Ordnungswidrigkeiten wegen überhöhter Geschwindigkeit, miteinfließen.
Normen: § 316 BGB, 69 StGB, § 69a Abs. 7. Satz 1 StGB