Ist durch Auflauf eines Zahlungsrückstands des Mieters der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wird dieser Kündigungsgrund nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen.
Bei dem Zahlungsrückstand des Mieters und der Beurteilung der Frage, ob der Zahlungsrückstand die Miete für einen Monat übersteigt ist nicht auf die geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen.
Der Gesetzgeber ist dem Interesse des vertragsuntreuen Mieters, der einen erheblichen Mietrückstand hat auflaufen lassen, dadurch entgegengekommen, dass er ihm die Möglichkeit der Nachholung der rückständigen Zahlungen bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eingeräumt hat, um im Falle einer bis dahin erfolgenden Befriedigung des Vermieters eine auf den Mietzahlungsverzug gestützte außerordentliche fristlose Kündigung auszuschließen.
Normen: BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, b, Abs. 2 Satz 2; § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1