Antragsteller des vorliegenden Falls ist ein junger Autofahrer, der im Besitz einer Fahrerlaubnis auf Probe war. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle kam der Verdacht auf, dass er sein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte. Eine Blutuntersuchung fand Spuren von Codein und Morphin. Der Autofahrer behauptete neun Wochen später, dass er in Frankreich einen codeinhaltigen Hustensaft auf Empfehlung eines Arztes ohne Rezept erworben und eingenommen hatte. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm dennoch den Führerschein.
Das Verwaltungsgericht kam zu der Überzeugung, dass es sich bei dieser Aussage lediglich um eine Schutzbehauptung handelte. Die Geschichte des jungen Autofahrers sei unglaubwürdig, da er weder nähere Angaben zu seinem Krankheitsverlauf machen konnte, noch den Namen des Arztes nennen wollte.
Normen: § 11 Abs 1 FeV, § 11 Abs 2 FeV, § 11 Abs 7 FeV, § 46 Abs 1 FeV, Anl 4 FeV, § 3 Abs 1 StVG