Damit der Käufer wegen einer Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB, wonach beide Parteien auf die Interessen des anderen Teils Rücksicht nehmen müssen, vom Kaufvertrag zurücktreten kann, muss seine Unzumutbarkeit am Festhalten des Kaufvertrages festgestellt werden. Dies ist von einer umfassenden Interessenabwägung abhängig. Kriterien sind dabei neben der Dauer der Vertragsbeziehung, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorlagen und ob der Käufer die Pflichtverletzung mit zu vertreten hat.
Normen: ZPO § 142 Abs. 1, § 286, § 427 S. 2, § 531 Abs. 2, § 540 Abs. 1 S. 2; BGB § 119 Abs. 2, § 123, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 307, § 310 Abs. 1, § 311 Abs.