Im vorliegenden Fall kollidierte ein wartepflichtiger Mercedesfahrer mit einer Radfahrerin, die auf der falschen Seite des Geh- und Radweges fuhr. Die Fahrradfahrerin trug schwerste Verletzungen davon. Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass der Radfahrerin ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten ist, da sie entgegen der Fahrtrichtung fuhr. Die Tatsache, dass sie keinen Schutzhelm getragen hatte, ist dagegen unmaßgeblich für ihr Mitverschulden.
Normen: §§ 7, 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB, §§ 8, 2 Abs. 4. S. 2 StVO