Im vorliegenden Fall meldete ein Porschefahrer die Kratzschäden an seinem Wagen erst ein halbes Jahr nach dem Unfall seiner Kaskoversicherung. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen und verwies dabei auf eine Versicherungsbedingung, wonach Fahrzeugschäden der Versicherung innerhalb von einer Woche gemeldet werden müssen. Das OLG Hamm wies die Klage des Porschefahrers ab. Eine kurze Meldefrist sei sinnvoll, damit die Versicherung den Schaden möglichst schnell selbst ermitteln kann.
Normen: § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG