Die Betriebspflicht regelt die Pflicht, bestimmte Räume zu einem bestimmten Zweck tatsächlich zu unterhalten und zu nutzen, während die Offenhaltungspflicht die Pflicht regelt, dass die Geschäftsräume zu bestimmten vorgegebenen Zeiten nicht geschlossen werden dürfen.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Vermietung von Gewerberäumen zum Betrieb eines Friseurgeschäfts. Der Mieter hatte jedoch, nachdem die Geschäfte nicht mehr liefen, die Mietzahlungen eingestellt und die Geschäftsräume geschlossen. Der Vermieter beantragte daraufhin, im Wege der einstweiligen Verfügung, den Mieter zu verpflichten, seinen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen und sein Ladengeschäft zu öffnen und bekam Recht.
Insbesondere, wenn im einem Gewerberaummietvertrag ein Mietzweck vereinbart wird, soll sichergestellt werden, dass das Geschäft während der üblichen Geschäftszeiten für den Publikumsverkehr geöffnet ist und damit auch tatsächlich zugänglich und nutzbar ist. Dadurch soll dem Attraktivitätsinteresse für das Publikum Rechnung getragen werden, mithin soll ein zahlreiches Angebot an Geschäftslokalen insgesamt einen größeren Publikumsverkehr anziehen, woraus auch die übrigen Geschäftsbetreiber ihre Vorteile ziehen sollen.