Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch für einem mittels Fernsprecher oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
Gibt ein Dritter gegenüber einem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Antrag ab, so handelt es sich um einen Antrag unter Anwesenden, der sofort angenommen werden kann. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft erst bei der nächsten Eigentümerversammlung über die Annahme des Angebotes, so ist die Annahme noch als sofortige Annahme anzusehen, wenn es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft von nicht weniger als 10 Eigentümern handelt, das Angebot keine besonderen Schwierigkeiten bildet bzw. keinen besonderen Beratungsbedarf beinhaltet und nicht vorab in einem besonderen Umlaufbeschluss hätte entschieden werden dürfen. Dabei ist es unschädlich, wenn die nächste Wohnungseigentümerversammlung erst in 6 Monaten stattfindet.
Angelegenheiten, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Jedoch ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.