1a StVO benutzt werden? Im vorliegenden Fall betätigte ein Autofahrer nach eigenen Angaben während der Fahrt den Home-Button seines Handys, um sicherzustellen, dass es ausgeschaltet ist. Die Richter kamen zu der Überzeugung, dass diese Handlung eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons darstelle. Die obergerichtliche Feststellung, dass bereits das Einschalten eines Handys eine verbotswidrige Benutzung darstellt, führe zu dem Schluss, dass die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons nicht zur Voraussetzung hat, dass das Gerät schon betriebsbereit ist. Die Kontrolle, ob das Handy ausgeschaltet ist, stelle eine bestimmungsgemäße Nutzungsfunktion des Home-Buttons des Mobiltelefons dar und sei damit eine Benutzung des Mobiltelefons im Sinne der Vorschrift.
Normen: StVO § 23 Abs. 1a Satz 1