Das Landgericht Limburg verurteilte den Angeklagten wegen der Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Die Kriminalpolizei Frankfurt am Main hatte konkrete Hinweise auf einen Kokaintransport des Angeklagten erhalten. Durch einen Peilsender, der am Fahrzeug des Angeklagten angebracht worden war, ermittelte die Kriminalpolizei, dass sich der Angeklagte auf einer deutschen Autobahn befand. Die Kriminalpolizei wies daraufhin die Verkehrspolizei Wiesbaden an, den Angeklagten im Rahmen einer Verkehrskontrolle durchsuchen zu lassen, um die mitgeführten Drogen sicherzustellen. Der Angeklagte legte gegen sein Urteil Revision ein, da er der Meinung war, dass die sichergestellten Drogen nicht als Beweise verwertet wurden durften.
Der BGH kam zu der Überzeugung, dass die Durchsuchung gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HSOG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 HSOG bzw. § 40 Nr. 1 und 4 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) rechtmäßig erfolgt war. Eine vorherige richterliche Anordnung der Durchsuchung sei nicht notwendig gewesen. Gegen eine Beweisverwertung der sichergestellten Drogen spreche auch nicht, dass zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits ein Anfangsverdacht einer Straftat gegen den Drogenhändler vorgelegen habe.
Normen: § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HSOG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 HSOG bzw. § 40 Nr. 1 und 4 HSOG