Im vorliegenden Fall war der Kläger der Fahrer des mittleren Fahrzeugs eines Kettenauffahrunfalls. Er behauptete, dass ihn sein Hintermann auf das vor ihm fahrende Auto aufgeschoben habe und dieser deswegen für den Frontschaden an seinem Auto verantwortlich sei.
Das Oberlandesgericht München lehnte einen Zahlungsanspruch des beklagten Hintermannes ab. Mangels Feststellbarkeit eines ausreichend typischen Geschehensablaufs komme in solchen Fällen regelmäßig kein Anscheinsbeweis in Betracht. Dieser würde die Feststellung erfordern, dass das Auto, das dem Geschädigten vorausfährt, rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.
Normen: StVG § 7, § 17, § 18; BGB § 823; ZPO § 286, § 287; RVG § 13 Abs. 1, Nr. 2300 VV