Wenn in die Geschwindigkeitsmessung Einzelmessungen mit einfließen, deren Ortskoordinaten geringfügig außerhalb des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messbereichs liegen, muss die Messung deswegen nicht durch einen Sachverständigen überprüft werden, da derartige geringfügige Überschreitungen keinen relevanten Einfluss auf die Messwertbildung haben. Deswegen müssen im Gerichtsurteil auch keine weiteren Feststellungen zu Funktionsweise und Ablauf der Messung dargelegt werden.
Normen: StVO § 3; StPO § 267 Abs. 1