Das Landgericht Offenburg legte der Entscheidung zugrunde, dass die Installation der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Volkswagen AG erfolgte und dieser damit gemäß § 31 BGB analog zurechenbar ist, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungsfrist nicht nachkam. Nach dieser hätte die Volkswagen AG erklären müssen, wie es zu der Installation der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Das Landgericht Offenburg kam zu der Überzeugung, dass sich die Beklagte auch nicht der Haftung entziehen könne, indem sie darauf verweist, dass die internen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien.