Die Unmöglichkeit der Ersatzlieferung tritt auch dann nicht ein, wenn der Kaufvertrag über den Neuwagen keinen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthielt. Das Landgericht Detmold betonte, dass es nicht zu Lasten des Käufers gehen darf, wenn es den Wagen nicht mehr in der ursprünglich bestellten und gelieferten Version gibt. Die Ersatzlieferung kann in Form eines Fahrzeugs der aktuellen Generation erfolgen, auch wenn diese Version in bestimmten Punkten verändert oder verbessert wurde.
Normen: § 434 I 2 Nr. 2 BGB, § 439 I Fall 2 BGB, § 275 I BGB, § 308 Nr. 4 BGB