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Der Vermieter kann sich bei seinem Vermieterpfandrecht auf die Eigentumsvermutung zugunsten des Mieters berufen

Der Vermieter kann sich zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten darauf berufen, dass zugunsten des Besitzers einer Sache vermutet wird, dass er auch Eigentümer der Sache ist.

Danach wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist, es sein denn, die Sache ist einem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen.

Nach dem BGH kann sich also jeder auf die Eigentumsvermutung berufen, der sein Recht von dem Besitzer ableitet.

Der Vermieter hat keinen eigenen Besitz an den eingebrachten Sachen des Mieters, weil sein Vermieterpfandrecht kraft Gesetzes entsteht, den Besitz an den Sachen des Mieters nicht voraussetzt und ihm den Besitz daran auch nicht vermittelt. Dem Vermieter soll daher auch im Verhältnis zu Dritten nicht eine Eigentumsvermutung aufgrund eigenen Besitzes zugutekommen. Er soll aber vielmehr die Möglichkeit haben, sich auf die zugunsten seines Mieters streitende Eigentumsvermutung zu berufen, weil er sein Vermieterpfandrecht von diesem ableitet.

Bei Geld oder Inhaberpapieren kommt es nicht darauf an, ob sie dem früheren Besitzer gegenüber gestohlen wurden, verloren gegangen sind oder in anderer Weise abhanden gekommen sind. Aufgrund der erforderlichen Sicherstellung der Verkehrsfähigkeit des Geldes und Inhaberpapiere können diese auch gutgläubig erworben werden, wenn Geld oder Inhaberpapiere dem früheren Besitzer gestohlen wurden, verloren gegangen sind oder sonst wie abhanden gekommen sind.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 268 15 vom 03.03.2017
Normen: BGB § 1006
[bns]
 
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