Im vorliegenden Fall wurde der Kläger wegen einer Alkoholfahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,03 mg/l in Polen verurteilt. In Deutschland forderte die Fahrerlaubnisbehörde daraufhin eine MPU. Da der Kläger dem nicht nachkam, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Die darin gerichteten Klagen und die darauffolgende Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das OVG Münster kam zu der Überzeugung, dass die deutschen Standards für die Gewinnung eines möglichst realitätsnahen Messergebnisses im Wesentlichen auch bei der Messung beim Kläger in Polen beachtet worden sind.
Normen: FeV § 11, § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. C, § 46; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; StPO § 81a Abs. 2