Durch Anbringung eines Partikelfilters hätte der Autofahrer die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Plakette schaffen können. Gegen den Autofahrer wurde eine Geldbuße in Höhe der Kosten eines Partikelfilters inklusive Einbaukosten festgesetzt. Das OLG Stuttgart kam jedoch zu der Überzeugung, dass die ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung des Filters nicht abgeschöpft werden können. Der Vermögensvorteil liegt stattdessen in dem Einsatz eines Fahrzeugs, das in der Umweltzone nicht fahren darf. Die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Normen: OwiG § 29a Abs. 2; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG § 24; StPO § 349 Abs. 4