5 S. 1 StVO zurückzuführen ist. Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Anscheinsbeweis gilt auch, wenn der Autofahrer die Spur im Zuge des Reißverschlussverfahrens wechseln wollte. Bei Verstößen gegen § 7 Abs. 5 StVO tritt im Rahmen der Haftungsverteilung die allgemeine Betriebsgefahr regelmäßig zurück. Kann also der Anscheinsbeweis nicht erschüttert werden, haftet der Spurwechsler regelmäßig allein.
Normen: StVO § 7 Abs. 5; StVG § 17 Abs. 1, Abs. 2; ZPO § 286, § 529 Abs. 1 Nr. 1