Der Angeklagte hatte an seinem Wohnmobil, das nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen war, entstempelte Kfz-Zeichen angebracht. Der Angeklagte hat sich damit mangels Urkundenqualität nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht, da die mit der Anbringung am Wohnmobil verbundene Erklärung den Aussteller nicht erkennen lässt. Auch das Anbringen eines abgelaufenen Versicherungskennzeichens an seinem Motorroller stellt keine Urkundenfälschung dar, da der Angeklagte den Erklärungsinhalt der Urkunde - das Vorliegen eines Haftpflichtversicherungsvertrages im Jahr 2009 - nicht verfälscht hat.
Normen: §§ 229, 267 I StGB; § 22 I Nr. 1 StVG