Das Landgericht Arnsberg verurteile die Vertragshändlerin dazu, den Kaufpreis nebst gezogener Nutzungen zurückzuzahlen. Die Klägerin muss das Fahrzeug im Gegenzug zurückgeben und Wertersatz für die Nutzung des Wagens leisten. Eine Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin von der Vertragshändlerin jedoch nicht verlangen. Diese verletzte zwar ihre Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB, der Klägerin den Wagen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht ist der Beklagten jedoch nicht vorwerfbar, da ihr der Einsatz der Software nicht bekannt war.
Normen: BGB § 320, § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 346 Abs. 1, § 348, § 437 Nr. 2, § 440 S. 1 Var. 3; StVZO § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; RL (EG) 1999/44 Art. 3 Abs. 3