Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte klar, dass die Forderung einer Operation gegen das Recht der Transsexuellen auf Privatsphäre verstößt. Die einzelnen Mitgliedsstaaten dürfen lediglich Sachverständigengutachten verlangen.
Normen: Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten