Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis.
Der Reiseveranstalter muss den Reisenden ordnungsgemäß darauf hinweisen, dass ihn eine Obliegenheit trifft, einen Reisemangel anzuzeigen. Tut er dies nicht, so wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat.
Nach der BGB-InfoV muss in der Regel die Reisebestätigung die erforderlichen Informationen über die Obliegenheit zur Anzeige auftretender Mängel enthalten. Ein allgemeiner Hinweis auf die entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters genügt nicht. Die Reisebestätigung ist dem Reisenden unter anderem bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen.
Soweit der Kunde in einer Reisebestätigung ausdrücklich aufgefordert wird, die darin enthaltenen Angaben besonders sorgfältig zu prüfen, so bezieht sich eine solche Aufforderung lediglich auf etwaige Abweichungen im Hinblick auf seine Buchung, mithin bezieht sich die Aufforderung zur Prüfung nur auf die konkrete Buchung und die betreffenden Daten, wie die Namen der Reisenden, die Reisezeiten und die gewählte Unterkunft.
Normen: BGB §§ 651c, 651d; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1