Dies ist dann der Fall, wenn an der erworbenen Wohnung nach der Überlassung der Wohnung an den jetzigen Mieter, aber vor der Veräußerung der Wohnung, Wohnungseigentum begründet worden ist.
Mit der Kündigungssperrfrist für Eigenbedarfskündigungen wollte der Gesetzgeber den Mieter besonders davor schützen, dass umgewandelte Eigentumswohnungen häufig zur Befriedigung eigenen Wohnbedarfs erworben werden, der durch die Kündigungsschutzbestimmungen erstrebte Bestandsschutz für den Mieter dadurch also besonders gefährdet ist.
Die dreijährige Sperrfrist wird also nur ausgelöst, wenn der Mieter in der Mietwohnung bereits wohnt, die Wohnung nach dem Einzug des Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und der Eigentümer die Wohnung an einen Dritten nach der Umwandlung verkauft.
Der Mieter hat gegen Kündigungen wegen Veräußerungsabsichten des Erwerbers denselben Schutz, wie gegen Kündigungen wegen Eigenbedarfs.
Eine Erweiterung der dreijährigen Sperrfristregelung auf ordentliche Kündigungen des Vermieters kommt jedoch nicht in Betracht.
Kein Umwandlungsfall liegt jedoch vor, wenn der Mieter in eine bereits umgewandelte Wohnung einzieht.
Normen: BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, § 577a