Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Veräußerung der Mietwohnung vor der Begründung des Wohnungseigentums erfolgte.
Die Sperrfrist gilt auch dann nicht, wenn Wohnungseigentum an sich nur erst begründet wird, ohne dass eine zusätzliche Veräußerung erfolgt. Durch ein Teilungsvereinbarung und die nachfolgende Eintragung im Grundbuch entsteht vielmehr erst in der jeweiligen Person des bisherigen Miteigentümers Wohnungseigentum.
Die Begründung von Wohnungseigentum an sich reicht auch nicht für die Auslösung der Sperrfrist aus, wenn der jeweilige Wohnungseigentümer anstelle der früheren Miteigentümergemeinschaft als Vermieter in das Mietverhältnis eintritt, da die Umwandlung unabhängig von einer bestehenden Eigenbedarfslage eintritt und der Mieter daher nicht schutzwürdig ist, mithin tritt eine Veränderung auf Vermieterseite nicht ein. Sinn und Zweck der dreijährigen Sperrfrist ist, dass Mieter vor willkürlichen Kündigungen geschützt werden, die regelmäßige Folge eines durch die Veräußerung erst geschaffenen Eigenbedarfs sind.