Die Fahrerlaubnis wird dem Inhaber entzogen, wenn sich dieser als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen herausstellt. Ein gelegentlicher Cannabiskonsument ist nur dann zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn der Cannabiskonsum vom Fahren getrennt wird (Trennungsgebot). Bei einer nicht hinreichenden Trennung wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen. Ein Ermessensspielraum der Behörde besteht dabei nicht.
Normen: VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, § 80 Abs. 2 S. 1, § 80 Abs. 3 S. 1; § 80 Abs. 5, StVG § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 S. 1; FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1