Der Drogenbesitz ist zwar ein Indiz für Eigenverbrauch von Cannabis, ist aber allein nicht genügend. Es müssen stattdessen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ständig fahreignungsrelevante Fahreignungsdefizite vorliegen oder der Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden können. Reine Vermutungen oder Unterstellungen aufgrund des bloßen Besitzes reichen dafür nicht aus.
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1 S. 2