Der Besteller würde beim Ausschluss der freien Kündigung bis zur Vollendung des Werks in ganz erheblichem Umfang in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werden. Dem Werkunternehmer dagegen wird durch den Schadensersatzanspruch aus § 649 Satz 2 BGB im ausreichenden Maße Schutz gewährt. Diese Ungleichbehandlung ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 649 S. 1 BGB nicht vereinbar.
Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 307, 314, 631, 649