Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei der Autovermietung einen Wagen gemietet. Im Kleingedruckten des Vouchers war zu lesen, dass die Selbstbeteiligung nur erstattet wird, wenn eine polizeiliche Unfallaufnahme stattfand. Der Kläger hatte mit dem gemieteten Auto einen Verkehrsunfall, rief jedoch nicht die Polizei. Die Autovermietung behielt daraufhin die hinterlegte Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500 Euro. Dagegen klagte der Automieter. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, da es sich bei der Parteivereinbarung nicht um einen Versicherungsvertrag i.S.v. § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG handelt. Die Erstattung der Selbstbeteiligung ergänzt vielmehr die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Mietwagenvermittlung und ist Service-Leistung.
Normen: VVG § 1, § 215 Abs. 1 S. 1; ZPO § 545 Abs. 2