Mit einer solchen Klausel wird dem Architekten ein sog. Selbsteintrittsrecht zuerkannt, den durch einen von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler eingetretenen Schaden am Bauwerk nicht durch Zahlung eines Geldbetrags zu ersetzen, sondern in Natur zu beseitigen.
Eine solche Klausel kann im Einzelfall bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände unbillig sein, wenn der Architekt eine von ihm zu vertretende mangelhafte Leistung erbracht hat und die entstandenen Mängel des Bauwerks in eigener Regie beseitigen soll. Es kann nämlich sein, dass der Auftraggeber infolge der mangelhaften Leistung des Architekten das Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz verloren hat und ihm eine Beseitigung der am Bauwerk eingetretenen Schäden nicht mehr zutraut, sodass eine Mangelbeseitigung durch den Architekten für den Bauherrn unzumutbar ist. Da der Architekt bei einer solchen Klausel auch persönlich zur Beseitigung in Natura berechtigt wäre, benachteiligt eine solche Klausel den Auftraggeber aus diesem Grunde entgegen Treu und Glauben unangemessen und beeinträchtigt dadurch den vertraglichen Interessenausgleich erheblich.
Normen: BGB § 307 Abs. 1